Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HEG Heckert Engineering GmbH, Lifting Solutions
Stand: Oktober 2025
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und für alle Verträge über Lieferungen, Montagen, Serviceleistungen und sonstigen Geschäfte zwischen der HEG Heckert Engineering GmbH (nachfolgend „HEG“ oder „wir“) und Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs.1 BGB (nachfolgend „Besteller“ oder „Kunde“). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, HEG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen HEG und dem Besteller.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Besteller die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen
(1) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Angebote von HEG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch HEG in Schrift- oder Textform oder mit Ausführung der Lieferung zustande. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind und den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich verändern.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW, Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Zölle trägt der Besteller. Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – zu 40 % bei Bestellung und 60 % bei Versandbereitschaft fällig. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug ist HEG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Wurde eine von vorstehendem Satz 3 abweichende Vereinbarung getroffen, so ist HEG gleichwohl berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugesagt wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(3) HEG haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Materialmangel oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von HEG liegen (Force-Majeure-Klausel).
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer oder der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde
6. Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder in Textform zu rügen.
(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Soweit der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen entsprechend der Art der Ware und ihrem jeweiligen Vertragszweck für Aus- und Einbau sowie für das Anbringen der Ware an eine andere Sache hatte, sind wir verpflichtet, die insoweit erforderlichen Aufwendungen dem Kunden zu erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenkundig war oder infolge grober Fahrlässigkeit des Kunden nicht entdeckt wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Ware üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
(11) Die gesetzliche Regel betreffend die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445b BGB bleibt unberührt.
7. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) HEG behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang zulässig. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung an HEG ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgt stets für HEG als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Software und Urheberrecht
Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den in Maschinen enthaltenen Programmen und Steuerungsdaten, ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Jede Änderung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Software ohne Zustimmung von HEG ist untersagt.
10. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
11. Datenschutz
HEG verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG). Informationen zur Datenverarbeitung sind in der separaten Datenschutzerklärung unter : www.heckert-original.com/datenschutz abrufbar.
12. Kommunikation in elektronischer Form
HEG ist berechtigt, alle vertragsbezogenen Mitteilungen, einschließlich Rechnungen, elektronisch (z. B. per E-Mail oder E-Rechnung) zu übermitteln. Der Besteller erklärt sich mit dieser Form der Kommunikation einverstanden.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, bleiben unberührt.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.